§ 8 EisbEPV Fachkenntnisse

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
    1. 1.Ziffer einsinfrastrukturbezogene Fachkenntnisse
      1. a)Litera afür jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
      2. b)Litera bfür die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.
      3. c)Litera cfür jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
    2. 2.Ziffer 2fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Fachkenntnisse umfassen all jene Fachkenntnisse, die allgemein und unabhängig von der benutzten Infrastruktur und Fahrzeugen für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Die Schulung zum Erwerb der erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse umfasst
    1. 1.Ziffer einsinfrastrukturbezogene Fachkenntnisse
      1. a)Litera afür jene Eisenbahnen oder Teile von Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
      2. b)Litera bfür die qualifizierte Tätigkeit relevante Teile des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens, das die Bescheinigung ausstellen soll.
      3. c)Litera cfür jene Eisenbahnanlagen und eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Teile derselben, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen,
    2. 2.Ziffer 2fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Schienenfahrzeuge oder Teile hievon, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Betriebsleiter können die erforderlichen infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse durch Selbststudium erlangen.

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