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Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 § 71 VbFzulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt seit 28.02.2023 weggefallen. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß Paragraph 68, zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse römisch III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 § 71 VbFzulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt seit 28.02.2023 weggefallen. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß Paragraph 68, zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse römisch III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.