§ 44 FGV Prüfbescheinigung

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (Paragraph 40,), über die jeweils letzte der im Paragraph 41, Ziffer eins bis Ziffer 7, verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (Paragraph 42,) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
  2. (2)Absatz 2Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.Über die Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 41, Ziffer 3, müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (§ 40), über die jeweils letzte der im § 41 Z 1 bis Z 7 verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (§ 42) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.Das Ergebnis jeder Prüfung muss, sofern die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, in einer vom Prüfer ausgestellten Prüfbescheinigung festgehalten sein, die festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Betriebssicherheit beeinträchtigende Mängel müssen besonders hervorgehoben sein. Die Prüfbescheinigungen über die erstmalige Prüfung (Paragraph 40,), über die jeweils letzte der im Paragraph 41, Ziffer eins bis Ziffer 7, verlangten Prüfungen und über die jeweils letzte außerordentliche Prüfung (Paragraph 42,) sowie die sonstigen diese Prüfungen betreffenden Schriftstücke müssen im Original im Betrieb aufbewahrt werden.
  2. (2)Absatz 2Über die Durchführung von Prüfungen gemäß § 41 Z 3 müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.Über die Durchführung von Prüfungen gemäß Paragraph 41, Ziffer 3, müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.
  3. (3)Absatz 3In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 sind Prüfungen, die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen durchzuführen sind, gemäß dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen zu bescheinigen bzw. zu dokumentieren.

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