§ 73 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 § 73 VbFfestgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen seit 28.02.2023 weggefallen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in größeren als den im § 67 § 73 VbFfestgelegten Mengen bis einschließlich 5 000 Liter im Freien in Lagerbehältern oder in bruchfesten oder zumindest bruchgeschützt gelagerten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden; für die Lagerung von mehr als 1 200 Liter ist jedenfalls eine Schutzzone gemäß § 84 Abs. 3 festzulegen seit 28.02.2023 weggefallen. Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf bei Mengen bis einschließlich 1 200 Liter nicht mehr als 400 Liter, bei größeren Mengen bis einschließlich 5 000 Liter nicht mehr als 1 200 Liter betragen.

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