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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.
(2) Bei in Räumen aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern müssen die Einstiegsöffnungen so angeordnet sein, daß der Abstand zwischen der Einstiegsöffnung in der Behälterwand und der Wand des Raumes oder der Auffangwanne mindestens 1 m beträgt und das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher möglich ist.