§ 78 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat§ 78 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.

(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen in einem Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten zusammengelagert, so müssen die Türen hochbrandhemmend (Brandwiderstandsdauer mindestens 60 Minuten) sein und die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel jenen elektrotechnischen Rechtsvorschriften für explosionsgefährdete Bereiche entsprechen, die die Behörde zur Erreichung des nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten und den Behälterarten erforderlichen Explosionsschutzes im Einzelfall bezeichnet hat§ 78 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.

(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten