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(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.
(2) Zusammenlagerungen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II sind in Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten nicht zulässig, wenn sich diese Räume unter bewohnten oder dem ständigen Aufenthalt von Personen dienenden Räumen befinden.
(3) Ob bzw. in welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden dürfen und welche Behälterarten hiefür zu verwenden sind, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den Eigenschaften der zusammenzulagernden brennbaren Flüssigkeiten und den mit der Zusammenlagerung verbundenen Gefahren festzulegen.