Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
|
| |||||||||
|
|
(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.
(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5) Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Werden ausschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III in Lagerbehältern oder nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert, so hat die Breite der Schutzzone bei Mengen
|
| |||||||||
|
|
(3) Dort, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Bewilligung an die Schutzzone Wald (§ 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1987) angrenzt oder sich auf den an die Schutzzone angrenzenden Flächen Gegenstände, Einrichtungen oder Stoffe befinden, die entweder auf die gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders brandgefährdend wirken oder durch einen Brand der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten besonders gefährdet sind, muß die Schutzzone die nach Abs. 1 oder 2 in Betracht kommende Mindestbreite diesen Umständen entsprechend überschreiten.
(4) Die Behörde hat im Einzelfall eine Verringerung der Breite der Schutzzone an höchstens zwei Seiten zuzulassen, wenn durch Wälle, Böschungen oder freistehende Wände der gleiche Schutz erreicht wird, wie er durch die Schutzzone gegeben wäre; eine Verringerung der Schutzzonenbreite auf weniger als 3 m ist jedenfalls unzulässig.
(5) Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so ist die Schutzzone oder die sie teilweise ersetzende Schutzeinrichtung von der Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; die Breite der Schutzzone darf jedoch keinesfalls die in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Ausmaße unterschreiten.