Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.
(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.
(2) Selbsttätig schließende Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß sie während des Füllvorganges aus der Öffnung des zu füllenden Behälters nicht herausgleiten und durch den beim Schließen des Zapfventils entstehenden Stoß nicht aus der Öffnung des Behälters gedrückt werden. Der durch das selbsttätige Schließen des Zapfventils verursachte Überdruck im Zapfschlauch darf 6 bar nicht übersteigen. Das selbsttätige Schließen des Zapfventils muß bei jeder Rastenstellung des Füllhebels gewährleistet sein, wobei das Zapfventil schon beim geringst eingestellten Volumenstrom selbsttätig schließen muß.
(3) Selbsttätig schließende Zapfventile von Zapfsäulen für die Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder II müssen durch eine Kugelkippsicherung oder eine dieser gleichwertige Sicherung so gesichert sein, daß bei betätigtem Füllhebel das Abfüllen von brennbaren Flüssigkeiten nur bei annähernd waagrechter Haltung des Zapfventils und gegen den Boden weisender Auslauföffnung des Zapfventils möglich ist. Bei der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Zapfsäule hat der Prüfer (§ 17) festzustellen, ob das Zapfventil diesen Anforderungen entspricht.