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(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, auszuüben.