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Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt§ 43 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.
Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt§ 43 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.