§ 97 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Abs§ 97 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.

(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen, müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.

(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.

(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.

(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls unterschreiten.

(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Benachbarte einwandige oberirdische Lagerbehälter mit Flachboden müssen, soweit Abs§ 97 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2, 3, 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, voneinander in einem Abstand von mindestens dem halben Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters (0,5 D) aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch, soweit Abs. 4 oder 5 nicht anderes bestimmt, 3 m nicht unterschreiten.

(2) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, die jeder für sich in einer Stahlauffangwanne oder in einer dieser vergleichbar gestalteten und vom Standpunkt der Sicherheit gleichwertigen Auffangwanne stehen, müssen so aufgestellt sein, daß der Mindestabstand zwischen den Auffangwannen drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) beträgt.

(3) Lagerbehälter gemäß Abs. 1 mit einem Schwimmdach oder einer Schwimmdecke müssen voneinander in einem Mindestabstand von drei Zehntel des Durchmessers des jeweils größeren Lagerbehälters (0,3 D) aufgestellt sein.

(4) Lagerbehälter gemäß Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen voneinander und von Lagerbehältern, in denen andere brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, in einem Abstand von mindestens dem Durchmesser des jeweils größeren Lagerbehälters aufgestellt sein; der Abstand darf jedoch 15 m nicht unterschreiten. Übersteigt der Inhalt eines Lagerbehälters eine Million Liter, so muß der Mindestabstand 20 m betragen.

(5) Bei Lagerbehältern gemäß Abs. 1, in denen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, ist der im Abs. 4 festgelegte Mindestabstand einzuhalten. Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein geringerer Mindestabstand zulässig ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen; der Mindestabstand darf jedoch die im Abs. 1, 2 oder 3 festgelegten Ausmaße keinesfalls unterschreiten.

(6) Liegende zylindrische Lagerbehälter müssen in einem Abstand von mindestens 1 m voneinander aufgestellt sein. Werden brennbare Flüssigkeiten gemäß Abs. 4 oder 5 gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen, ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen ein Abstand von 1 m zulässig ist oder ob ein größerer Mindestabstand erforderlich ist.

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