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(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.
(2) In Räumen, in denen insgesamt mehr als 40 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II gelagert oder zum Verkauf bereitgehalten werden, dürfen unbeschadet Abs. 3 keine Heizeinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe vorhanden sein. Zur Erwärmung dieser Räume sind nur hiefür geeignete, entsprechend gesicherte Einrichtungen, wie Warmwasserheizungen, zulässig.
(3) Bei Lagerungen von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten in den in den §§ 98 Abs. 1 und 100 angeführten Räumen sind die Art der Heizeinrichtungen, deren Oberflächentemperatur und deren Entfernung zum Lagergut von der Behörde im Einzelfall nach den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.