§ 12 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 § 12 VbFVerantwortlichen zu veranlassen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:

1.

die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;

2.

die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;

3.

die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;

4.

die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;

5.

die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;

6.

die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.

(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.

(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:

1.

bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;

2.

bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;

3.

im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 § 12 VbFVerantwortlichen zu veranlassen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:

1.

die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;

2.

die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;

3.

die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;

4.

die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;

5.

die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;

6.

die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.

(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.

(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:

1.

bei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;

2.

bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;

3.

im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.

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