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Legende:
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(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
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(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.
(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
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(2) Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
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(3) Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.
(4) Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
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