§ 12 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOrtsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen.Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:Die erstmalige Prüfung der im Absatz eins, angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß Paragraph 13 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;
    4. 4.Ziffer 4die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Ziffer eins und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;
    6. 6.Ziffer 6die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.die Prüfung von gemäß Absatz 4, vorzulegenden Nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.Bei Sicherheitsschränken sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;
    2. 2.Ziffer 2bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.
§ 12 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsOrtsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß § 1 Abs. 3 Verantwortlichen zu veranlassen.Ortsfeste Betriebseinrichtungen von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (Lagereinrichtungen), Betriebseinrichtungen zum Füllen oder Entleeren dieser Anlagen, Tankstellen, Abfüllanlagen und Auffangwannen sind vor ihrer Inbetriebnahme - unterirdische Lagerbehälter vor dem Zuschütten der Behältergrube - auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen; die Prüfung ist von dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Verantwortlichen zu veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Die erstmalige Prüfung der im Abs. 1 angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt - zu umfassen:Die erstmalige Prüfung der im Absatz eins, angeführten Anlagen und Einrichtungen hat - soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt - zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß § 13;die Prüfung auf Dichtheit, bei Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen gemäß Paragraph 13 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung des äußeren Korrosionsschutzes, bei standortgefertigten oberirdischen Lagerbehältern innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Behälters;
    4. 4.Ziffer 4die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Z 1 und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;die zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Ziffer eins und 3 durchzuführende Prüfung von Armaturen, Behälteranschlüssen, Füll- und Entleereinrichtungen, Flüssigkeitsstandanzeigern, Leckanzeigegeräten, Rohr- und Gaspendelleitungen u. dgl. auf Funktionstüchtigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die Prüfung der elektrischen Anlage und der elektrischen Betriebsmittel einschließlich der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung, auf Sicherheit und auf Funktionstüchtigkeit nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften;
    6. 6.Ziffer 6die Prüfung von gemäß Abs. 4 vorzulegenden Nachweisen.die Prüfung von gemäß Absatz 4, vorzulegenden Nachweisen.
  3. (3)Absatz 3Bei Sicherheitsschränken sind die im Abs. 2 Z 1 und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 7 durchzuführen.Bei Sicherheitsschränken sind die im Absatz 2, Ziffer eins und 5 vorgesehenen Prüfungen und die Prüfung der Teile auf Funktionstüchtigkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bei der Prüfung sind dem Prüfer folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsbei Lagerbehältern der Nachweis der ausreichenden Festigkeit; der Nachweis ist durch Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, aus der hervorgeht, nach welchen anerkannten Regeln der Technik die Lagerbehälter hergestellt, druckgeprüft und gekennzeichnet worden sind, oder durch Vorlage der erforderlichen nachprüfbaren Festigkeitsberechnungen der Lagerbehälter unter Angabe der den Berechnungen zugrundegelegten anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;
    2. 2.Ziffer 2bei Sicherheitsschränken der Nachweis der Brandbeständigkeit;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 47 Abs. 2 die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, die Prüfbescheinigung über die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau.
§ 12 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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