§ 117 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (Paragraphen 98, Absatz eins und 103 Absatz eins,), in Tankstellen (Paragraph 106, Absatz eins,) und in Apotheken.
  2. (2)Absatz 2Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt römisch III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III bestimmt sind, unterliegen nicht dem Paragraph 64,, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des Paragraph 64, in demselben Maße Rechnung getragen wird.
§ 117 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsAbfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (§§ 98 Abs. 1 und 103 Abs. 1), in Tankstellen (§ 106 Abs. 1) und in Apotheken.Abfüllanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, in denen brennbare Flüssigkeiten in Lagerbehältern gelagert, durch Leitungen zu Abfülleinrichtungen geführt und von diesen in ortsveränderliche Behälter oder in Tankfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe gefüllt werden, ausgenommen Abfüllanlagen in Verkaufs- und Vorratsräumen (Paragraphen 98, Absatz eins und 103 Absatz eins,), in Tankstellen (Paragraph 106, Absatz eins,) und in Apotheken.
  2. (2)Absatz 2Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt römisch III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III bestimmt sind, unterliegen nicht dem Paragraph 64,, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des Paragraph 64, in demselben Maße Rechnung getragen wird.
§ 117 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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