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(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2) Auf den der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienenden Teil der Abfüllanlage sind die Bestimmungen dieser Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden. Dies gilt auch für Armaturen und für zu Abfülleinrichtungen führende fest verlegte Leitungen. Abschnitt III gilt auch für Abfülleinrichtungen.
(3) Abfüllanlagen im unmittelbaren Gleisbereich von Eisenbahnen, die ausschließlich für die Versorgung von Eisenbahntriebfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bestimmt sind, unterliegen nicht dem § 64, wenn durch die Vorkehrungen des Eisenbahnbetriebes den Schutzinteressen des § 64 in demselben Maße Rechnung getragen wird.