§ 34 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Alle Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion bezeichnet und leicht zu bedienen sein§ 34 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.

(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Alle Leitungen zum Füllen oder Entleeren müssen möglichst nahe am Lagerbehälter verläßlich wirkende Vorrichtungen zum Absperren oder Verschließen besitzen; diese Vorrichtungen müssen gut zugänglich, entsprechend ihrer Funktion bezeichnet und leicht zu bedienen sein§ 34 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.

(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.

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