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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.
(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.
(2) Besteht die Gefahr, daß nach einem Lösen oder einem Bruch von Leitungen gemäß Abs. 1 gefährliche Mengen brennbarer Flüssigkeiten austreten können, so müssen solche Leitungen zusätzlich mit rasch wirkenden Absperrvorrichtungen, wie Rohrbruchventilen oder Schnellschlußventilen, ausgestattet sein.
(3) Absperrvorrichtungen, die im Gefahrenfall zu betätigen sind, müssen von einer sicheren, rasch erreichbaren und gut zugänglichen Stelle aus leicht betätigt werden können.