§ 50 FGV

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.

(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,

1.

die undicht sind,

2.

die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

3.

denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,

4.

deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,

5.

die stark verrostet sind,

6.

die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

(1) Beschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.

(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,

1.

die undicht sind,

2.

die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

3.

denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,

4.

deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,

5.

die stark verrostet sind,

6.

die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

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