§ 50 FGV Beschädigte Versandbehälter

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.
  2. (2)Absatz 2Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
    1. 1.Ziffer einsdie undicht sind,
    2. 2.Ziffer 2die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
    4. 4.Ziffer 4deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
    5. 5.Ziffer 5die stark verrostet sind,
    6. 6.Ziffer 6die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeschädigte Versandbehälter und Versandbehälter, deren Prüfdatum abgelaufen ist, müssen entsprechend gekennzeichnet, von der Wiederbefüllung ausgeschlossen und innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Versandbehälters einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb der Explosionsschutzzone veranlasst werden.
  2. (2)Absatz 2Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter,
    1. 1.Ziffer einsdie undicht sind,
    2. 2.Ziffer 2die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
    3. 3.Ziffer 3denen die nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
    4. 4.Ziffer 4deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
    5. 5.Ziffer 5die stark verrostet sind,
    6. 6.Ziffer 6die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.

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