§ 87 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
  2. (2)Absatz 2Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
    2. 2.Ziffer 2in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
    3. 3.Ziffer 3in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
§ 87 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsEin Lagerhof zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß aus der für die oberirdische Lagerung bestimmten Lagerstätte, den gegebenenfalls erforderlichen Auffangwannen und der Schutzzone bestehen.
  2. (2)Absatz 2Lagerhöfe müssen so angelegt und die Behälter sowie die sonstigen zum Betrieb gehören den Einrichtungen müssen so errichtet oder aufgestellt sein, daß Löscharbeiten ungehindert durchgeführt werden können.
  3. (3)Absatz 3Die Breite der Schutzzone ist bei der oberirdischen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
    1. 1.Ziffer einsin ortsveränderlichen Behältern und in einwandigen Lagerbehältern von der Begrenzung der erforderlichen Auffangwanne an,
    2. 2.Ziffer 2in doppelwandigen Lagerbehältern von der Außenwand des Lagerbehälters an,
    3. 3.Ziffer 3in Lagergebäuden von den Außenwänden des Lagergebäudes an zu messen.
§ 87 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung