§ 28 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Abwicklung von Fahrten;

2.

die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über

a)

außergewöhnliche Sendungen;

b)

fahrtbezogene Befehle;

c)

Abfahrbereitschaft;

3.

Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);

4.

Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);

5.

Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);

6.

Kenntnis über Gefahrgut;

7.

Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Regelung von Fahrten darf nur bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Eignung ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Fahrdienstleitungsassistenz“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrdienstleitung“ umfasst im Wesentlichen:

1.

die Abwicklung von Fahrten;

2.

die Anordnung von betrieblichen Maßnahmen im Notfallmanagement.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Ausmaß durch mindestens 124 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der sicheren Abwicklung von Fahrten;

2.

Ergänzende betriebliche Bestimmungen im Zusammenhang mit Fahrten, insbesondere Bestimmungen über

a)

außergewöhnliche Sendungen;

b)

fahrtbezogene Befehle;

c)

Abfahrbereitschaft;

3.

Besondere Betriebsfälle (zB Gleissperren);

4.

Ergänzende Bestimmungen zur Betriebsführung (zB Abweichungs- und Störungsmanagement, Notfallmanagement, Notfallkoordination sowie die Aufgaben der Fahrdienstleitung);

5.

Schutzmaßnahmen beim Betreten des Gefahrenraums von Gleisen, auch durch Dritte und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit Bahnstrom (Erden und Sicherheitsabstand);

6.

Kenntnis über Gefahrgut;

7.

Bedeutung und Handhabung örtlicher Regelwerke.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung sind eine mündliche und eine praktische Prüfung über die allgemeinen und die infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

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