§ 1 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

1.

Betriebsdienst;

2.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;

3.

Betriebskoordination;

4.

Betriebsassistenz;

5.

Fahrdienstleitungsassistenz;

6.

Fahrdienstleitung;

7.

Fahrzeugsicherung;

8.

Bremsprobe;

9.

Fahrtvorbereitung;

10.

Verschub

11.

vereinfachter Verschub;

12.

Verschubleitung

13.

vereinfachte Verschubleitung;

14.

Zugräumung;

15.

Zugbegleitung;

16.

Verladekontrolle;

17.

Fahrzeugkontrolle;

18.

Fahrzeugdienst;

19.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;

20.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;

21.

Eisenbahnaufsichtsorgan;

22.

Betriebsleitung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung gilt für Haupt- und vernetzte Nebenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011.

(2) Durch diese Verordnung werden Ausbildung und erforderliche Eignung für nachstehende qualifizierte Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb und Fahrzeugdienst geregelt:

1.

Betriebsdienst;

2.

Sicherung von Eisenbahnkreuzungen;

3.

Betriebskoordination;

4.

Betriebsassistenz;

5.

Fahrdienstleitungsassistenz;

6.

Fahrdienstleitung;

7.

Fahrzeugsicherung;

8.

Bremsprobe;

9.

Fahrtvorbereitung;

10.

Verschub

11.

vereinfachter Verschub;

12.

Verschubleitung

13.

vereinfachte Verschubleitung;

14.

Zugräumung;

15.

Zugbegleitung;

16.

Verladekontrolle;

17.

Fahrzeugkontrolle;

18.

Fahrzeugdienst;

19.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen;

20.

Fahrzeugdienst für alle Güterwagen, Reisezugwagen und Triebwagen;

21.

Eisenbahnaufsichtsorgan;

22.

Betriebsleitung.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen, insbesondere in Ausbildungsnachweisen, Bestätigungen über die Gleichwertigkeit, Zeugnissen, Ausweisen und Bescheinigungen, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten