§ 127 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 127,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden Paragraph 124, der Verordnung auch für bereits gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Paragraph 127,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden Paragraph 124, der Verordnung auch für bereits gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.

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