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Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden Paragraph 124, der Verordnung auch für bereits gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden § 124 § 127 VbFder Verordnung auch für bereits gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe seit 28.02.2023 weggefallen. Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des sinngemäß geltenden Paragraph 124, der Verordnung auch für bereits gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes bewilligte Betriebe.