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(1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
1. | in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen, | |||||||||
2. | in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100 in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen, | |||||||||
3. | in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. |
(2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(3) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.
(5) Diese Verordnung gilt nicht:
1. | für die Erzeugung von Flüssiggas, | |||||||||
2. | für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur, | |||||||||
3. | für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge, | |||||||||
4. | für Flüssiggas-Tankstellen, | |||||||||
5. | für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird. |
(6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.
(7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.
(1) Diese Verordnung gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas
1. | in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen, | |||||||||
2. | in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden Arbeitsstätten und auf dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden auswärtigen Arbeitsstellen sowie nach Maßgabe des § 100 in bereits bestehenden Arbeitsstätten und auf bereits bestehenden auswärtigen Arbeitsstellen, | |||||||||
3. | in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 100 in bereits genehmigten Eisenbahnanlagen sowie in Eisenbahnanlagen gemäß § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957. |
(2) Anforderungen dieser Verordnung an der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, unterliegende Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen oder funktionalen Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der DGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(3) Anforderungen dieser Verordnung an der Versandbehälterverordnung 2002, BGBl. II Nr. 202, oder der ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten nur dann und nur so weit, als sie keine Änderungen dieser Geräte gegenüber der von der Versandbehälterverordnung 2002 oder der ODGVO verlangten Beschaffenheit zur Folge hätten.
(4) Für dem Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992, und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen und für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung gelten für die Prüfung der ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung), die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sowie die die Prüfungen durchführenden Prüfstellen und die von diesen zu erstellenden Dokumentationen die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen; zusätzlich gilt § 41 Z 2.
(5) Diese Verordnung gilt nicht:
1. | für die Erzeugung von Flüssiggas, | |||||||||
2. | für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur, | |||||||||
3. | für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge, | |||||||||
4. | für Flüssiggas-Tankstellen, | |||||||||
5. | für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird. |
(6) Auf die Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von insgesamt höchstens 15 kg gelangt nur der § 18 zur Anwendung.
(7) Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für im Abs. 1 angeführte Tätigkeiten verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Betreibers im Sinne des Kesselgesetzes für dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Druckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegende Baugruppen bleibt unberührt.