Gesetzesaktualisierungen

17 Gesetze aktualisiert am 27.02.2019

Gesetze 11-17 von 17

57 Paragrafen zu Kennzeichnungsverordnung 2008 (KennV 2008) aktualisiert


§ 52 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, haben dieser Verordnung zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens aber ab 1. Jänner 2011 zu entsprechen.(2) Entspricht die Kennzeichnung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr befindliche... mehr lesen...


§ 51 KennV 2008

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 15. Oktober 1984 über die Kennzeichnung von Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 402/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1995, außer Kraft. mehr lesen...


§ 50c KennV 2008

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben – insbesondere im Hinblick auf Haftbarkeit sowie Abrieb- und Ausbleichfestigkeit – aus geeignetem Material, das die Dokumentationsfunktion gewährleistet, zu bestehen und in geeigneter Größe die Informationen gemäß § 50b in deutlich sicht- und lesbarer Fo... mehr lesen...


§ 50b KennV 2008

Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:1.die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität,2.das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15,3.die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nac... mehr lesen...


§ 50a KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten gemäß § 26 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes,1.die unter Verwendung von menschlichem Blut oder Blutplasma als Ausgangsstoff hergestellt wurden, mit Ausnahme solcher Arzneispezialitäten, die diese Voraussetzung ausschließlich dadurch erfüllen, dass sie Humanalbumin als Hilfss... mehr lesen...


§ 50 KennV 2008

(1) Der Sponsor einer klinischen Prüfung hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung der Prüfpräparate einen ausreichenden Schutz der betroffenen Personen bietet, die Rückverfolgbarkeit und die Identifizierung des Arzneimittels und der Prüfung ermöglicht und eine ordnungsgemäße Verwendung des Arz... mehr lesen...


§ 49 KennV 2008

Arzneispezialitäten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl.... mehr lesen...


§ 48 KennV 2008

(1) Sofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuste... mehr lesen...


§ 47 KennV 2008

Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis „Dentalarzneimittel“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um ein Dentalarzneimittel handelt. mehr lesen...


§ 46 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, deren Charge gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes freigegeben wurde, sind durch den Hinweis „Charge staatlich freigegeben“ zu kennzeichnen.(2) Arzneispezialitäten, für die eine Ausnahme gemäß § 26 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes verfügt wurde, sind mit dem Hinweis „Charge ... mehr lesen...


§ 45 KennV 2008

Bei Sera hat die Kennzeichnung die Angabe der Art und Gattung des Lebewesens zu enthalten, das als Spender diente. mehr lesen...


§ 44 KennV 2008

Bei Bündelpackungen sind die darin enthaltenen Einzelpackungen zusätzlich durch den Hinweis „Teil einer Bündelpackung, Einzelverkauf unzulässig“ zu kennzeichnen. Die Außenverpackung der Bündelpackung hat zumindest die Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 10 (Inhaltsmenge), § 12 (Hinweise zur und Ar... mehr lesen...


§ 43 KennV 2008

Wird die Gebrauchsinformation auf dem Behältnis oder der Außenverpackung angebracht, dürfen auf der Kennzeichnung des Teiles der Handelspackung, der die Gebrauchsinformation enthält, jene Textabschnitte der Kennzeichnung entfallen, die wortgleich in der Gebrauchsinformation enthalten sind. mehr lesen...


§ 42 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sie1.dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,2.gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, oder3.gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden. mehr lesen...


§ 41 KennV 2008

Die Kennzeichnung von zugelassenen homöopathischen Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den nach dieser Verordnung dafür vorgesehenen Anforderungen einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt. mehr lesen...


§ 40 KennV 2008

Die Außenverpackung und die Primärverpackungen dürfen zusätzlich zu den Angaben, die in der Kennzeichnung enthalten sein müssen, weitere Angaben enthalten, sofern diese im Interesse der Arzneimittelsicherheit gelegen sind und den Angaben in der Gebrauchs- und Fachinformation nicht widersprechen. ... mehr lesen...


§ 39 KennV 2008

Sofern aus Platzgründen das Verwenden von Abkürzungen in Brailleschrift erforderlich ist, hat dies in einer für den Verbraucher geeigneten Form zu geschehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die eindeutige Identifizierung der Arzneispezialität gewährleistet ist. mehr lesen...


§ 38 KennV 2008

(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot.“ vorangestellt werden.(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und... mehr lesen...


§ 37 KennV 2008

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann von der im § 16 vorgeschriebenen Formulierung unter Angabe von geeigneten und allgemein verständlichen Angaben in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen abgesehen werden.(2) In begründeten Ausnahmefällen und in Übereinstimmung m... mehr lesen...


§ 36 KennV 2008

(1) Radioaktive Arzneispezialitäten müssen durch folgende Angaben gekennzeichnet sein:1.Die Kennzeichnung auf der Abschirmung muss die Angaben gemäß § 3 enthalten. Außerdem hat die Kennzeichnung auf der Abschirmung die auf den Phiolen verwendeten Kodierungen im Klartext zu erklären und gegebenenf... mehr lesen...


§ 35 KennV 2008

Bei Tierarzneispezialitäten gilt die Verpflichtung gemäß § 4 nur für solche Arzneispezialitäten, die nicht mehr als einen Wirkstoff enthalten. mehr lesen...


§ 34 KennV 2008

(1) Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Kennzeichnung die Worte „für Tiere“ unter Angabe der Zieltierarten zu enthalten.(2) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung ... mehr lesen...


§ 33 KennV 2008

Bei registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten ist auf den Außenverpackungen und den Primärverpackungen der wissenschaftliche Name der Ursubstanz bzw. Ursubstanzen und deren Verdünnung anzugeben. Dabei sind die im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen in einem in den derzeit o... mehr lesen...


§ 32 KennV 2008

(1) Die Außenverpackung und die Primärverpackung von registrierten homöopathischen Arzneispezialitäten haben zu enthalten:1.Angaben gemäß § 33,2.Name und Anschrift des Registrierungsinhabers,3.Name und Anschrift des Herstellers,4.Art und gegebenenfalls Weg der Verabreichung gemäß § 11,5.Verfallda... mehr lesen...


§ 31 KennV 2008

Die Kennzeichnung traditioneller pflanzlicher Arzneispezialitäten hat den Hinweis zu enthalten, dass das Produkt eine traditionelle pflanzliche Arzneispezialität zur Verwendung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet oder bestimmte Anwendungsgebiete ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung ist... mehr lesen...


§ 30 KennV 2008

(1) Als kleinvolumige Abpackungen gelten Abpackungen, deren Rauminhalt 10 ml nicht übersteigt.(2) Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 10 (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), § 11 (Hinweise ... mehr lesen...


§ 29 KennV 2008

(1) Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 3 (Bezeichnung), § 4, § 15 (Verfalldatum), § 18 Abs. 1 Z 1 (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers) und § 20 (Chargenbezeichnung) gekennzeichne... mehr lesen...


§ 28 KennV 2008

(1) Die Braille-Schrift ist so einzuprägen, dass das Oberflächenmaterial der Außenverpackung durch die Prägung nicht beschädigt und die Lesbarkeit der darunter liegenden Texte dadurch nicht beeinträchtigt wird.(2) Die Verwendung und die Anbringung von Selbstklebeetiketten mit darauf eingeprägter ... mehr lesen...


§ 27 KennV 2008

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß §§ 25 und 26 kann der Zulassungsinhaber weitere Informationen gemäß §§ 3 Abs. 4 und 15 auf der Außenverpackung in Braille-Schrift anbringen. mehr lesen...


§ 26 KennV 2008

Sofern die Kennzeichnung auf der Außenverpackung außer in der deutschen Sprache noch in anderen Sprachen angegeben ist, sind die Anforderungen gemäß § 25 in allen auf der Kennzeichnung verwendeten Sprachen anzugeben. mehr lesen...


§ 25 KennV 2008

(1) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, hat die Außenverpackung in Braille-Schrift den Namen der Arzneispezialität gefolgt von der Stärke zu enthalten.(2) Bei Arzneispezialitäten, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind und die nur in einer Stärke erhältl... mehr lesen...


§ 24 KennV 2008

Bei Arzneispezialitäten, die ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, hat die Kennzeichnung Angaben über alle in der Gebrauchsinformation angeführten Anwendungsgebiete zu enthalten. Die Verwendung von Überbegriffen ist zulässig. mehr lesen...


§ 23 KennV 2008

Arzneispezialitäten, denen eine Gebrauchsinformation beizugeben ist, sind durch den Hinweis „Gebrauchsinformation beachten“ oder „Packungsbeilage beachten“ zu kennzeichnen. mehr lesen...


§ 22 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß § 21 zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und ap... mehr lesen...


§ 21 KennV 2008

Arzneispezialitäten, die nur auf Rezept abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „rezeptpflichtig“ bzw. „verschreibungspflichtig“ zu kennzeichnen. mehr lesen...


§ 20 KennV 2008

Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“, „Ch.“ oder „Lot.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzunge... mehr lesen...


§ 19 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat die Zulassungsnummer bzw. Registrierungsnummer zu enthalten. Der Zulassungsnummer ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständlic... mehr lesen...


§ 18 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat zu enthalten:1.den Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,2.die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ... mehr lesen...


§ 17 KennV 2008

Falls erforderlich, hat die Kennzeichnung Angaben über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die schadlose Beseitigung der nicht verwendeten Arzneispezialität oder davon stammenden Abfallmaterialien zu enthalten. Enthält jedoch die Gebrauchsinformation entsprechende Angaben, so ist dieser Vorschr... mehr lesen...


§ 16 KennV 2008

Die Kennzeichnung hat bei Arzneispezialitäten, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen zu enthalten. mehr lesen...


§ 15 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt. Geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen für d... mehr lesen...


§ 14 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, sind durch entsprechende Anwendungs- oder Warnhinweise zu kennzeichnen.(2) Ist eine Arzneispezialität durch den Apotheker oder Arzt, Zahnarzt bzw.... mehr lesen...


§ 13 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, die die Reaktionsfähigkeit, die Verkehrstüchtigkeit oder die Fähigkeit zum Bedienen bestimmter Maschinen beeinträchtigen können, sind mit dem Hinweis „Achtung:Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit und Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen“ zu kennzeichnen. Diesem ... mehr lesen...


§ 12 KennV 2008

Die Kennzeichnung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist. mehr lesen...


§ 11 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat Angaben über die Art der Anwendung und gegebenenfalls den Weg der Verabreichung in einer für den Verbraucher allgemein verständlichen Form zu enthalten. Dabei sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden.(2) Zweckdienliche Hinweise für den A... mehr lesen...


§ 10 KennV 2008

Die Inhaltsmenge der Handelspackung, in der die Arzneispezialität in Verkehr gebracht wird, ist nach Stückzahl, Rauminhalt (Nennvolumen) oder Gewicht auf der Kennzeichnung anzugeben. Hiebei ist jene Angabe zu wählen, die für die jeweilige Arzneispezialität den höchsten Aussagewert hat. Eine ander... mehr lesen...


§ 9 KennV 2008

Die Kennzeichnung hat Angaben über die Darreichungsform zu enthalten. Bei der Angabe sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden, gegebenenfalls unter Angabe von zweckdienlichen und verständlichen Hinweisen. mehr lesen...


§ 8 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat die Hilfsstoffe mit bekannter Wirkungsweise zu enthalten. Sofern es sich dabei um injizierbare Mittel, topische Zubereitungen oder Augentropfen handelt, sind jedoch alle Hilfsstoffe anzugeben.(2) Die Angabe der Hilfsstoffe mit bekannter Wirkungsweise hat unter Beachtung ... mehr lesen...


§ 7 KennV 2008

(1) Mengen sind unter Verwendung jener Maßeinheiten anzugeben, die1.dem Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneibuchgesetz entsprechen,2.dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der geltenden Fassung, entsprechen, sofern keine Normen nach Z 1 bestehen, oder3.international anerkannt und gebräuchl... mehr lesen...


§ 6 KennV 2008

(1) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne des § 5 hat sich bei abgeteilten Darreichungsformen auf die Darreichungseinheit zu beziehen, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die Flüssigkeiten zur Infusion sind.(2) Die Mengenangabe der Bestandteile im Sinne des § 5 hat sich bei ... mehr lesen...


§ 5 KennV 2008

Die Kennzeichnung hat Angaben über die qualitative und quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen nach Dosierungseinheit oder je nach Form der Verabreichung für ein bestimmtes Volumen oder Gewicht unter Verwendung des internationalen Freinamens (INN) oder der Bezeichnung einer entsprechenden Mon... mehr lesen...


§ 4 KennV 2008

Sofern die Arzneispezialität bis zu drei Wirkstoffe enthält, muss der internationale Freiname (INN) aufgeführt werden oder, falls dieser nicht existiert, der gebräuchliche Name. mehr lesen...


§ 3 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung hat die Bezeichnung der Arzneispezialität zu enthalten. Diese besteht aus dem Namen der Arzneispezialität, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform und gegebenenfalls dem Hinweis, ob sie zur Anwendung für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene bestimmt ist.(2) Der Name der... mehr lesen...


§ 2 KennV 2008

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar, übersichtlich und dauerhaft auf den Primärverpackungen und Außenverpackungen anzubringen. Es sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder wisse... mehr lesen...


§ 1 KennV 2008

(1) Arzneispezialitäten, die gemäß § 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung, der Zulassung bzw. gemäß §§ 11 und 12 Arzneimittelgesetz der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Primärverpackungen und Außenverpackungen gekennz... mehr lesen...


Kennzeichnungsverordnung 2008 (KennV 2008) Fundstelle

Änderung BGBl. II Nr. 35/2019Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 17 Abs. 5 und 9, 17a und 48 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2008, wird verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

10 Paragrafen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) aktualisiert


Anl. 1 DOK-VO

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentfür Arbeitsstätten mit bis zu zehn Arbeitnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdungen von Arbeitnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind Bezeichnung der Arbeitsstätte: Adresse: Zahl der im Z... mehr lesen...


§ 5 DOK-VO

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. mehr lesen...


§ 4 DOK-VO

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet ert... mehr lesen...


§ 3 DOK-VO

(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 ASchG muß auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument... mehr lesen...


§ 2a DOK-VO

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Arbeitnehmer/innen regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden. mehr lesen...


§ 2 DOK-VO

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten:1.Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbe... mehr lesen...


§ 1 DOK-VO

(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 5 ASchG ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefaßt dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokume... mehr lesen...


Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) Fundstelle

Änderung BGBl. II Nr. 53/1997Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie auf Grund d... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

4 Paragrafen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO) aktualisiert


§ 2 B-DOK-VO

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste... mehr lesen...


§ 1 B-DOK-VO

(1) Die §§ 1 bis 3 sowie die Anlage der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/1997, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass1.in allen Zitaten anstelle des... mehr lesen...


Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B-DOK-VO) Fundstelle

Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 5 und 18 Z 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet: mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

19 Paragrafen zu Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) aktualisiert


§ 17 PSA-V

(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßig... mehr lesen...


§ 16 PSA-V

(1) Schutzkleidung ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitn... mehr lesen...


§ 15 PSA-V

(1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Ate... mehr lesen...


§ 14 PSA-V

(1) Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmer/innen an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Arbeitnehmer/innen sicher auffängt (Auffangsysteme). Persönlic... mehr lesen...


§ 13 PSA-V

(1) Hautschutz ist der systematische Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.(2) Arbeitgeber/innen müssen den Arbeitnehmer/in... mehr lesen...


§ 12 PSA-V

(1) Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen... mehr lesen...


§ 11 PSA-V

(1) Gehörschutz ist persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sp... mehr lesen...


§ 10 PSA-V

(1) Augen- und Gesichtsschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden G... mehr lesen...


§ 9 PSA-V

(1) Kopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine ode... mehr lesen...


§ 8 PSA-V

(1) Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittsch... mehr lesen...


§ 7 PSA-V

(1) Arbeitgeber/innen haben Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 12 und 14 ASchG mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu ... mehr lesen...


§ 6 PSA-V

(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 und § 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.(2) Arbeitgeber/innen dürfen nur solc... mehr lesen...


§ 5 PSA-V

(1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere1.die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung,2.Häufigkeit u... mehr lesen...


§ 4 PSA-V

(1) Arbeitgeber/innen haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren gemäß § 4 ASchG auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen u... mehr lesen...


§ 3 PSA-V

(1) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 69 und 70 ASchG sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermied... mehr lesen...


§ 2 PSA-V

(1) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 69 Abs. 1 ASchG, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn diese... mehr lesen...


§ 1 PSA-V

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen s... mehr lesen...


Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) Fundstelle

Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 3 bis 7, §§ 12 bis 15, § 17, § 65 Abs. 4 Z 1 bis 3, §§ 66, 69 f und § 72 Abs. 1 Z 5 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bu... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

4 Paragrafen zu Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund (B-PSA-V) aktualisiert


§ 2 B-PSA-V

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.(2) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass die gemäß § 101 Abs. 5 Z 6 B-BSG als Bundesgesetz geltend... mehr lesen...


§ 1 B-PSA-V

Die §§ 1 bis 16 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass1.an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff ... mehr lesen...


Verordnung Persönliche Schutzausrüstung Bund (B-PSA-V) Fundstelle

Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 3 bis 7, §§ 12 bis 15, § 17, § 65 Abs. 4 Z 1 bis 3, § 43 Abs. 2 Z 7, § 43 Abs. 3 Z 3, § 45 Abs. 6 Z 3, § 66, § 69, § 70, § 72 Z 5, § 74 Abs. 3 Z 5 und § 77 Abs. 3 Z 5 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geä... mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

80 Paragrafen zu PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) aktualisiert


Anl. 9 PSASV (weggefallen)

Anl. 9 PSASV (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 PSASV (weggefallen)

Anl. 8 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 PSASV (weggefallen)

Anl. 7 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 PSASV (weggefallen)

Anl. 6 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 PSASV (weggefallen)

Anl. 5 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 PSASV (weggefallen)

Anl. 4 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 PSASV (weggefallen)

Anl. 3 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 PSASV (weggefallen)

Anl. 2 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 PSASV (weggefallen)

Anl. 1 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 PSASV (weggefallen)

§ 68 PSASV (weggefallen) seit 01.01.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 PSASV (weggefallen)

§ 67 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 PSASV (weggefallen)

§ 66 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 PSASV (weggefallen)

§ 65 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 PSASV (weggefallen)

§ 64 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 63 PSASV (weggefallen)

§ 63 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 62 PSASV (weggefallen)

§ 62 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 61 PSASV (weggefallen)

§ 61 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 60 PSASV (weggefallen)

§ 60 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 59 PSASV (weggefallen)

§ 59 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 PSASV (weggefallen)

§ 58 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 PSASV (weggefallen)

§ 57 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 PSASV (weggefallen)

§ 56 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 PSASV (weggefallen)

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§ 54 PSASV (weggefallen)

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§ 53 PSASV (weggefallen)

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§ 52 PSASV (weggefallen)

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§ 51 PSASV (weggefallen)

§ 51 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 PSASV (weggefallen)

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§ 49 PSASV (weggefallen)

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§ 48 PSASV (weggefallen)

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§ 47 PSASV (weggefallen)

§ 47 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 PSASV (weggefallen)

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§ 45 PSASV (weggefallen)

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§ 44 PSASV (weggefallen)

§ 44 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 PSASV (weggefallen)

§ 43 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 PSASV (weggefallen)

§ 42 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 PSASV (weggefallen)

§ 41 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 PSASV (weggefallen)

§ 40 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 PSASV (weggefallen)

§ 39 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 PSASV (weggefallen)

§ 38 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 PSASV (weggefallen)

§ 37 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 PSASV (weggefallen)

§ 36 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 PSASV (weggefallen)

§ 35 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 34 PSASV (weggefallen)

§ 34 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 PSASV (weggefallen)

§ 33 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 PSASV (weggefallen)

§ 32 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 PSASV (weggefallen)

§ 31 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 PSASV (weggefallen)

§ 30 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 PSASV (weggefallen)

§ 29 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 PSASV (weggefallen)

§ 28 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 PSASV (weggefallen)

§ 27 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 PSASV (weggefallen)

§ 26 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 PSASV (weggefallen)

§ 25 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 PSASV (weggefallen)

§ 24 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 PSASV (weggefallen)

§ 23 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 PSASV (weggefallen)

§ 22 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 PSASV (weggefallen)

§ 21 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 PSASV (weggefallen)

§ 20 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 PSASV (weggefallen)

§ 19 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 PSASV (weggefallen)

§ 18 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 PSASV (weggefallen)

§ 17 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 PSASV (weggefallen)

§ 16 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 PSASV (weggefallen)

§ 15 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 PSASV (weggefallen)

§ 14 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 PSASV (weggefallen)

§ 13 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 PSASV (weggefallen)

§ 12 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 PSASV (weggefallen)

§ 11 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 PSASV (weggefallen)

§ 10 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 PSASV (weggefallen)

§ 9 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PSASV (weggefallen)

§ 8 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PSASV (weggefallen)

§ 7 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PSASV (weggefallen)

§ 6 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PSASV (weggefallen)

§ 5 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PSASV (weggefallen)

§ 4 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PSASV (weggefallen)

§ 3 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PSASV (weggefallen)

§ 2 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 PSASV (weggefallen)

§ 1 PSASV (weggefallen) seit 21.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) Fundstelle (weggefallen)

PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) Fundstelle seit 20.04.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19

19 Paragrafen zu Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) aktualisiert


Anl. 3 ETV 2002 (weggefallen)

Anl. 3 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 ETV 2002 (weggefallen)

Anl. 2 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 ETV 2002 (weggefallen)

Anl. 1 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ETV 2002 (weggefallen)

§ 12 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ETV 2002 (weggefallen)

§ 11 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ETV 2002 (weggefallen)

§ 10 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ETV 2002 (weggefallen)

§ 9 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ETV 2002 (weggefallen)

§ 8 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7a ETV 2002 (weggefallen)

§ 7a ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ETV 2002 (weggefallen)

§ 7 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ETV 2002 (weggefallen)

§ 6 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ETV 2002 (weggefallen)

§ 5 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ETV 2002 (weggefallen)

§ 4 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ETV 2002 (weggefallen)

§ 3 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ETV 2002 (weggefallen)

§ 2 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 ETV 2002 (weggefallen)

§ 1 ETV 2002 seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) Fundstelle (weggefallen)

Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) Fundstelle seit 08.07.2020 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 27.02.19
Gesetze 11-17 von 17