§ 65 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
    1. 1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
    2. 2.Ziffer 2in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
    3. 3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
    4. 4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
    5. 5.Ziffer 5in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
    6. 6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
    7. 7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
    8. 8.Ziffer 8auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
    9. 9.Ziffer 9in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
      1. a)Litera ain betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
      2. b)Litera bin betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Absatz eins, Ziffer 9, mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (Paragraphen 66, ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
§ 65 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
    1. 1.Ziffer einsin Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
    2. 2.Ziffer 2in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,
    3. 3.Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
    4. 4.Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,
    5. 5.Ziffer 5in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,
    6. 6.Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
    7. 7.Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
    8. 8.Ziffer 8auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,
    9. 9.Ziffer 9in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar
      1. a)Litera ain betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder
      2. b)Litera bin betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Absatz eins, Ziffer 9, mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (Paragraphen 66, ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.
§ 65 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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