§ 65 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

1.

in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

2.

in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,

3.

in Pufferräumen und Schleusen,

4.

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

5.

in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,

6.

auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,

7.

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

8.

auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,

9.

in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar

a)

in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder

b)

in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs§ 65 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.

(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

1.

in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

2.

in Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen,

3.

in Pufferräumen und Schleusen,

4.

in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen,

5.

in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen,

6.

auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,

7.

in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

8.

auf Fluchtwegen, bei Notausgängen, Notausstiegen, Notstiegen und Notleitern,

9.

in Kellerräumen oder in Erdgeschoßräumen, wenn die Raumöffnungen dieser Räume unmittelbar

a)

in betriebsfremde oder allgemein zugängliche Gebäudeteile, Gänge, Stiegen, Stiegenhäuser u. dgl. führen, die den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen, oder

b)

in betriebseigene Räume, ausgenommen Pufferräume und Schleusen, führen, durch die der einzige Fluchtweg aus anderen Betriebsräumen führt.

(2) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Lagerverbot des Abs§ 65 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 Z 9 mit Bescheid zuzulassen, wenn durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, daß das Gebäude rasch und sicher verlassen werden kann.

(3) Entleerte Behälter, die noch Dämpfe oder Reste von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 35 ºC enthalten, dürfen nur dann an allgemein zugänglichen Orten gelagert werden, wenn die Summe der Nenninhalte dieser Behälter die nach den Bestimmungen über die geringen Lagermengen (§§ 66 ff) in Betracht kommende Geringfügigkeitsmenge nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn es sich um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt.

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