§ 9 EBEV Lageplan

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      1. a)Litera adie Grundstücksgrenzen,
      2. b)Litera bdie Bahngrundgrenzen,
      3. c)Litera callfällige Bahnhofsgrenzen,
      4. d)Litera ddie Grenze des Bauverbots- und Feuerbereichs, sowie jener Bereiche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      5. e)Litera edie Nummern der Grundstücke samt Angaben der Einlagezahl und Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen und
      6. f)Litera fvorhandene Bauten einschließlich Verkehrsanlagen, Wasserläufe, Kanäle, Rohrleitungen, Starkstrom- und Fernmeldeanlagen (Freileitungen, Luft- und Erdkabel),
    2. 2.Ziffer 2die Hauptmaße, kilometrische Lage der Eisenbahnanlagen, sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen sowie deren Abstände zu den Bestandsobjekten und der Bahngrundgrenze;
    3. 3.Ziffer 3öffentliche, nichtöffentliche und bahninterne Wegeverbindungen, Zugänge und Bedienungs- und Schutzräume sowie Fluchtwege jeweils mit ihrer Breite und Bezeichnung, sowie die Anbindung hiezu,
    4. 4.Ziffer 4Abgrenzungen definierter Bereiche (zB zu anderen Eisenbahnen, Bahnhofsbereich, Stromversorgungsabschnitte);
    5. 5.Ziffer 5die Anordnung und die Abmessungen von Grünanlagen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.
  3. (3)Absatz 3Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      1. a)Litera adie Grundstücksgrenzen,
      2. b)Litera bdie Bahngrundgrenzen,
      3. c)Litera callfällige Bahnhofsgrenzen,
      4. d)Litera ddie Grenze des Bauverbots- und Feuerbereichs, sowie jener Bereiche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
      5. e)Litera edie Nummern der Grundstücke samt Angaben der Einlagezahl und Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen und
      6. f)Litera fvorhandene Bauten einschließlich Verkehrsanlagen, Wasserläufe, Kanäle, Rohrleitungen, Starkstrom- und Fernmeldeanlagen (Freileitungen, Luft- und Erdkabel),
    2. 2.Ziffer 2die Hauptmaße, kilometrische Lage der Eisenbahnanlagen, sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen sowie deren Abstände zu den Bestandsobjekten und der Bahngrundgrenze;
    3. 3.Ziffer 3öffentliche, nichtöffentliche und bahninterne Wegeverbindungen, Zugänge und Bedienungs- und Schutzräume sowie Fluchtwege jeweils mit ihrer Breite und Bezeichnung, sowie die Anbindung hiezu,
    4. 4.Ziffer 4Abgrenzungen definierter Bereiche (zB zu anderen Eisenbahnen, Bahnhofsbereich, Stromversorgungsabschnitte);
    5. 5.Ziffer 5die Anordnung und die Abmessungen von Grünanlagen.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.
  3. (3)Absatz 3Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.

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