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(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.
(2) Ob bzw. unter Einhaltung welcher Schutzmaßnahmen in Betrieben, in denen brennbare Flüssigkeiten bearbeitet, verarbeitet oder hergestellt werden, Produktionsstätten und oberirdische Lagerstätten von einer gemeinsamen Schutzzone umgeben sein dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Gesamtmenge und den besonderen Eigenschaften der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere der Gefährlichkeit gemäß § 6, festzulegen. Die Breite einer solchen gemeinsamen Schutzzone ist nach der Gesamtmenge der oberirdisch gelagerten und der unter § 2 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 fallenden brennbaren Flüssigkeiten zu bemessen.