§ 100 FGV Übergangsbestimmungen

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 100.Paragraph 100,

Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (Paragraph eins, Absatz eins,) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

  1. 1.Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht:§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 34,, Paragraph 36,, Paragraph 40,, Paragraph 54,, Paragraph 69,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 95 ;,
  2. 2.Ziffer 2allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;allen nicht in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 75 (Ziffer 3,) und des Paragraph 89, Absatz 2, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;die Paragraphen 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom Paragraph 67, höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom Paragraph 75, höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;
  4. 4.Ziffer 4anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Ziffer eins, ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 100.Paragraph 100,

Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (§ 1 Abs. 1) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen: Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und für bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie für bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen (Paragraph eins, Absatz eins,) gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

  1. 1.Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht:§ 24, § 27, § 34, § 36, § 40, § 54, § 69, § 76 Abs. 1, § 79, § 80, § 88, § 89 Abs. 1 und Abs. 4, § 95;Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 34,, Paragraph 36,, Paragraph 40,, Paragraph 54,, Paragraph 69,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 79,, Paragraph 80,, Paragraph 88,, Paragraph 89, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 95 ;,
  2. 2.Ziffer 2allen nicht in der Z 1 genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der §§ 67 und 75 (Z 3) und des § 89 Abs. 2 spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;allen nicht in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen dieser Verordnung muss mit Ausnahme der Paragraphen 67 und 75 (Ziffer 3,) und des Paragraph 89, Absatz 2, spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entsprochen werden; bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3die §§ 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom § 67 höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom § 75 höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;die Paragraphen 67 und 75 gelten mit der Abweichung, dass Flüssiggasbehälter, die über kein Typenschild mit einem Vermerk über den höchstzulässigen Füllungsgrad verfügen, abweichend vom Paragraph 67, höchstens bis zu 85% des Behälterinhaltes und abweichend vom Paragraph 75, höchstens bis zu 90% des Behälterinhalts mit Flüssiggas in Flüssigphase befüllt werden dürfen;
  4. 4.Ziffer 4anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach § 14 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Z 1 ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im § 102 angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen sowie bereits genehmigte und nach Paragraph 14, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 errichtete Eisenbahnanlagen gemäß Ziffer eins, ausgenommen sind, gelten für diese Betriebsanlagen, Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie Eisenbahnanlagen weiterhin die Bestimmungen der im Paragraph 102, angeführten Verordnung und der auf diese Verordnung gestützten Bescheide.

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