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Legende:
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(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.
(2) Ist ein Lagerbehälter unter Anwendung des Gaspendelverfahrens zu füllen, so muß der Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, für den festen Anschluß einer Gaspendelleitung ausgerüstet sein. Die Kennzeichnung der Gaspendelleitungen muß ersichtlich machen, zu welchen Lagerbehältern bzw. zu welchen Kammern des Lagerbehälters diese Leitungen gehören. Aus einem Hinweis neben der Anschlußstelle der Fülleitung muß ersichtlich sein, daß ein Füllen des Lagerbehälters ohne Verwendung der Gaspendelleitung verboten ist.