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(2) Dem Ansuchen nach Abs§ 11 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 ist
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(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.
(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.
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(2) Dem Ansuchen nach Abs§ 11 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 ist
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(3) Auf Verlangen der Behörde sind zum Ansuchen nach Abs. 1 die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen über die chemische Zusammensetzung, über Dampfdrücke und Zündtemperaturen der brennbaren Flüssigkeiten, bei Zubereitungen auch über die in diesen enthaltenen Anteile der einzelnen brennbaren Flüssigkeiten, sowie über den Explosionsschutz, wie Zonenplan, vorzulegen.
(4) Der Maßstab des dem Ansuchen nach Abs. 1 anzuschließenden Lageplanes muß in einem Bereich von 1:200 bis 1:3 000 liegen; sonstige dem Ansuchen anzuschließende Pläne müssen im Maßstab 1:100 gezeichnet sein. Andere Maßstäbe sind dann zulässig, wenn es die Übersichtlichkeit oder die Genauigkeit des Planes verlangt.