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(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.
(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.
(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.
(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.
(2) Sind Korrosionen infolge von Erdströmen zu erwarten, so müssen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 1 je nach Erfordernis gegen solche Korrosionen gesichert sein.
(3) Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) und erforderlichenfalls auch andere Anlagenteile müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein.
(4) Oberirdische Lagereinrichtungen (§ 12 Abs. 1) im Freien sowie Gebäude, in denen sich solche Einrichtungen befinden, müssen durch eine Blitzschutzanlage gesichert sein.
(5) Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen und andere Teile dürfen zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel nicht verwendet werden.