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Legende:
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(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
(2) Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.