§ 49 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.Absatz 2, gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
§ 49 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsUnterirdische Lagerbehälter müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt und in steinfreier Erde, Sand o. dgl. so verlegt sein, daß ein Ausgraben und ein Herausheben des Lagerbehälters aus der Behältergrube ohne Gefahr möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Von Baulichkeiten und von unterirdisch verlegten Leitungen müssen unterirdische Lagerbehälter mindestens 1 m seitlich entfernt eingebaut sein, sofern nicht für die Freilegungsarbeiten oder nach den elektrotechnischen Rechtsvorschriften größere Abstände erforderlich sind; der Abstand darf weniger als 1 m betragen, wenn durch die Art des Einbaues des Lagerbehälters die Sicherheit des Lagerbehälters, der Baulichkeiten und der Leitungen gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.Absatz 2, gilt nicht für die zum Lagerbehälter gehörenden Leitungen.
§ 49 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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