Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs§ 94 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) In den Fällen des Abs§ 94 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
(3) Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
(4) Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.