§ 94 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
    1. 1.Ziffer einsin einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
    2. 2.Ziffer 2in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
    3. 3.Ziffer 3in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
    4. 4.Ziffer 4in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
    5. 5.Ziffer 5in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2 bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 95, nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
  3. (3)Absatz 3Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Absatz eins, festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
  4. (4)Absatz 4Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt Paragraph 85,, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten Paragraph 86,
§ 94 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsAuffangwannen müssen an auslaufenden brennbaren Flüssigkeiten bei oberirdischer Lagerung
    1. 1.Ziffer einsin einem Lagerbehälter mindestens 100 vH,
    2. 2.Ziffer 2in zwei Lagerbehältern mindestens 75 vH,
    3. 3.Ziffer 3in drei Lagerbehältern mindestens 70 vH,
    4. 4.Ziffer 4in vier Lagerbehältern mindestens 60 vH,
    5. 5.Ziffer 5in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Abs. 2 bis 4 und § 95 nicht anderes bestimmen.in mehr als vier Lagerbehältern mindestens 50 vH der höchstzulässigen Lagermenge an brennbaren Flüssigkeiten aufnehmen können, soweit die Absatz 2 bis 4 und Paragraph 95, nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 muß die Auffangwanne jedoch mindestens die höchstzulässige Lagermenge des größten Lagerbehälters aufnehmen können.
  3. (3)Absatz 3Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Abs. 1 festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.Auffangwannen von Lagerbehältern, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, die zum Überwallen oder Überkochen neigen, wie Rohöl, müssen mindestens 100 vH der höchstzulässigen Lagermenge dieser Flüssigkeiten aufnehmen können. Werden besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten gelagert, so muß unabhängig von der Anzahl der in einer gemeinsamen Auffangwanne aufgestellten Lagerbehälter das Auffangvolumen der Wanne 100 vH der gesamten gelagerten Menge fassen. Die Behörde hat im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten und den erforderlichen Schutzmaßnahmen ein geringeres Fassungsvolumen zuzulassen, welches jedoch die im Absatz eins, festgelegten Werte nicht unterschreiten darf.
  4. (4)Absatz 4Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt § 85, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten § 86.Für Auffangwannen für ortsveränderliche Behälter gilt Paragraph 85,, bei Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten Paragraph 86,
§ 94 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten