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(1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.