Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 § 70 VbFbis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben seit 28.02.2023 weggefallen. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach Paragraph 68, zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach Paragraph 67, Absatz 2, in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.
Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 § 70 VbFbis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach § 68 zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben seit 28.02.2023 weggefallen. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach § 67 Abs. 2 in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt. Werden mehr als 50 vH der nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 2 bis 4 zulässigen Menge brennbarer Flüssigkeiten oder mehr als die nach Paragraph 68, zulässige Menge brennbarer Flüssigkeiten in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden gelagert, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten erforderlichen Schutzmaßnahmen vorzuschreiben. Die Lagerung von insgesamt höchstens 20 Liter brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig welcher Gefahrenklasse, ist in einem Betrieb in Obergeschossen von Gebäuden jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten handelt und die Lagerung in nach Paragraph 67, Absatz 2, in Betracht kommenden Behältern bis zu den jeweils angeführten Nenninhalten erfolgt.