§ 32 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein§ 32 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein§ 32 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.

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