§ 32 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.Rohrleitungen müssen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, gekennzeichnet sein.
§ 32 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsAn Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen Korrosionen geschützt sein.
  2. (2)Absatz 2An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.Rohrleitungen müssen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, gekennzeichnet sein.
§ 32 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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