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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.
(2) An Lagerbehälter angeschlossene Rohrleitungen müssen so ausgeführt sein, daß durch allfällige Bewegungen von Lagerbehältern oder Rohrleitungen die Dichtheit der Lagerbehälter, der Rohrleitungen, der Rohranschlüsse und der Armaturen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Rohrleitungen müssen im Sinne des § 43 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, gekennzeichnet sein.