§ 39 EisbEPV Eisenbahnaufsichtsorgan

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
      1. a)Litera aallgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
      2. b)Litera bEisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
      3. c)Litera cSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
      4. d)Litera dStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
    2. 2.Ziffer 2Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
  5. (5)Absatz 5Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
  6. (6)Absatz 6In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach § 30 EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.Zu einem Eisenbahnaufsichtsorgan nach Paragraph 30, EisbG darf nur eine hiefür geeignete Person bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Eignung setzt eine Ausbildung für „Betriebsdienst“ voraus. Das Eisenbahnaufsichtsorgan muss zusätzlich über jene Ausbildung verfügen, die zur Beurteilung der zu überwachenden Tätigkeit erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach § 30 EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben von Eisenbahnaufsichtsorganen nach Paragraph 30, EisbG nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch 20 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:
    1. 1.Ziffer einsGrundsätze der wesentlichen Rechtsvorschriften
      1. a)Litera aallgemeine Grundsätze (Methoden, Rechtsordnung, Rechtsquellen und Behörden);
      2. b)Litera bEisenbahnrecht einschließlich Unfalluntersuchungsrecht, Eisenbahnbeförderungsrecht und Gefahrgutbeförderungsrecht;
      3. c)Litera cSchadenersatz- und Haftpflichtrecht;
      4. d)Litera dStrafrecht und Verwaltungsstrafrecht;
    2. 2.Ziffer 2Vorgehen bei der Erteilung von dienstlichen Anordnungen und der Festnahme von Personen.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine mündliche Prüfung über die allgemeinen Fachkenntnisse abzulegen.
  5. (5)Absatz 5Ein Eisenbahnaufsichtsorgan muss sich die erforderlichen Fachkenntnisse über die wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems sowie die wesentlichen örtlichen Besonderheiten vor Antritt der Tätigkeit aneignen.
  6. (6)Absatz 6In der Bescheinigung sind jene Eisenbahnstrecken und qualifizierten Tätigkeiten, zu deren Überwachung das Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt wurde, anzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten