§ 19 EisbEPV Ausweis

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. (4)Absatz 4Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
    3. 3.Ziffer 3Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;
    4. 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
    5. 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    6. 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
  5. (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß Paragraph 30, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60:
    • -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
    • -StrichaufzählungÜberwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
    • -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
    • -StrichaufzählungErteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
    • -StrichaufzählungFestnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.“Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins,, 46, 47 Absatz eins, und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen.“
  6. (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnaufsichtsorganen einen Ausweis auszustellen. Das Eisenbahnaufsichtsorgan hat den Ausweis bei Ausübung seiner Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Ausweise sind als beidseitig bedruckte Kunststoffkarten in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm auszuführen. Der Ausweis kann als Chipkarte ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Gültigkeit des Ausweises ist mit maximal zehn Jahren zu befristen.
  4. (4)Absatz 4Der Ausweis hat auf der Vorderseite (Bildseite) folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Eisenbahnunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2Lichtbild;
    3. 3.Ziffer 3Schriftzug „Eisenbahnaufsichtsorgan“;
    4. 4.Ziffer 4Akademische Grade, Vor- und Familien- oder Nachnamen;
    5. 5.Ziffer 5Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
    6. 6.Ziffer 6Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Ausweises.
  5. (5)Absatz 5Die Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane sind auf der Rückseite des Ausweises wie folgt anzugeben:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 30 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60:“Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß Paragraph 30, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60:
    • -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn;
    • -StrichaufzählungÜberwachung der Ordnung auf den Bahnhofsvorplätzen;
    • -StrichaufzählungÜberwachung des Verhaltens von Eisenbahnbediensteten von Zugang ausübenden Eisenbahnunternehmen;
    • -StrichaufzählungErteilung von dienstlichen Anordnungen an Bahnbenützende;
    • -StrichaufzählungFestnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 43 Abs. 1, 46, 47 Abs. 1 und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, vorliegen.“Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins,, 46, 47 Absatz eins, und 47b EisbG auf frischer Tat betreten, sofern auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorliegen.“
  6. (6)Absatz 6Die Seriennummer ist vom Eisenbahnunternehmen zu vergeben und aus der Jahreszahl und der Ordnungszahl zu bilden, die jährlich mit 1 beginnt und fortlaufend nummeriert wird. Die Zuteilung von Zahlenstöcken an einzelne Organisationseinheiten ist zulässig.
  7. (7)Absatz 7Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des § 1 Abs. 2 durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.Auf der Rückseite eines Ausweises darf zusätzlich auch die weitere Ausbildung der/des Eisenbahnbediensteten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, durch Anführung der zutreffenden Ziffern vermerkt werden. Ausbildungen, die eine notwendige Voraussetzung für andere abgeschlossene Ausbildungen bilden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Die in Abs. 4 angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.Die in Absatz 4, angeführten Daten sind im Register des Eisenbahnunternehmens zu speichern.

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