§ 41 FGV Wiederkehrende Prüfungen

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. 1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
  2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt:
  3. 2.1.2 Punkt einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem Prüfdruck von 120 mbar,
  4. 2.2.2 Punkt 2Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet werden;Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;
  5. 3.Ziffer 3an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;
  6. 4.Ziffer 4in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
  7. 4.1.4 Punkt einsGasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
  8. 4.2.4 Punkt 2kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer eins, erforderlich sind;
  9. 5.Ziffer 5Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;
  10. 6.Ziffer 6in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
  11. 6.1.6 Punkt einselektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
  12. 6.2.6 Punkt 2Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,
  13. 6.3.6 Punkt 3Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,Füllschläuche (Paragraph 81, Absatz 3,) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,
  14. 7.Ziffer 7Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. 1.Ziffer einsDruckgeräte (ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung sowie Versandbehälter samt ihrer Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, nach dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen;
  2. 2.Ziffer 2Rohrleitungen, die nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen nicht wiederkehrend durch eine Kesselprüfstelle geprüft werden, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit wie folgt:
  3. 2.1.2 Punkt einsRohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar bis zu den Absperrventilen der Gasverbrauchseinrichtungen über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit einem Prüfdruck von 120 mbar,
  4. 2.2.2 Punkt 2Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar über eine Dauer von mindestens zehn Minuten mit dem 1,5fachen des höchsten betriebsmäßig auftretenden Drucks, mindestens jedoch mit einem Prüfdruck von 2 bar über diesem Druck;während der Prüfung auf Dichtheit muss auf etwaigen Druckabfall in den Rohrleitungen geachtet werden;Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen müssen durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit geprüft werden;
  5. 3.Ziffer 3an Versandbehälter angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel; das Ableuchten mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist unzulässig;
  6. 4.Ziffer 4in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
  7. 4.1.4 Punkt einsGasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
  8. 4.2.4 Punkt 2kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Z 1 erforderlich sind;kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese Prüfungen nicht nach den kesselrechtlichen Vorschriften gemäß Ziffer eins, erforderlich sind;
  9. 5.Ziffer 5Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit;
  10. 6.Ziffer 6in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
  11. 6.1.6 Punkt einselektrische Anlagen, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, und elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
  12. 6.2.6 Punkt 2Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen,
  13. 6.3.6 Punkt 3Füllschläuche (§ 81 Abs. 3) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,Füllschläuche (Paragraph 81, Absatz 3,) nach den Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen,
  14. 7.Ziffer 7Flüssiggaswarneinrichtungen in Abständen von längstens einem halben Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit.

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