§ 74 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die Abs§ 74 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen.

2.

Die Wände des Lagergebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt sein.

3.

Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer an andere Gebäude angebaut sein, wenn die Außenmauer, an die dieses Lagergebäude angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer des Lagergebäudes, die an andere Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Diese Mauer muß das Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen des Lagergebäudes einschließlich der Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten werden, der mindestens so groß ist wie der erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.

4.

Im Bereich der Außenmauern, die nicht an andere Gebäude angebaut sind, ist um das Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten. Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge linear steigend 10 m bis 20 m zu betragen.

5.

Das Lagergebäude muß in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die einzelnen Lagerräume müssen direkt vom Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von 5 vH der Grundfläche des Lagerraumes, mindestens jedoch von 1 m2, vorhanden und mit nichtbrennbarem Material brandhemmend abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum dürfen nicht mehr als 5 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert werden; besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.

6.

Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen im Betrieb und erforderlichenfalls in den umliegenden Häusern vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können, und mit einer geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten hat die Behörde im Einzelfall jenen Personenkreis festzulegen, der vom Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen in Kenntnis gesetzt werden muß.

(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch, soweit die Abs§ 74 VbF seit 28.02.2023 weggefallen. 2 und 3 nicht anderes bestimmen, nur auf einem Lagerhof in Lagerbehältern oder in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern gelagert werden.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Der Anteil besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten darf nicht mehr als 1 200 Liter betragen.

2.

Die Wände des Lagergebäudes müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 25 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Die Decke des Lagergebäudes muß brandbeständig ausgeführt sein.

3.

Das Lagergebäude darf mit einer Außenmauer an andere Gebäude angebaut sein, wenn die Außenmauer, an die dieses Lagergebäude angebaut ist, öffnungslos und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt ist. Die Außenmauer des Lagergebäudes, die an andere Gebäude grenzt, muß als eigene Mauer ausgebildet und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein und hinsichtlich des Brandwiderstandes und der Standfestigkeit mindestens einer 38 cm starken Vollziegelmauer entsprechen. Diese Mauer muß das Lagergebäude seitlich und der Höhe nach um mindestens 5 m überragen; zwischen Öffnungen des Lagergebäudes einschließlich der Druckentlastungsöffnungen und Öffnungen anderer Gebäude muß ein Abstand eingehalten werden, der mindestens so groß ist wie der erforderliche Schutzstreifen um das Lagergebäude.

4.

Im Bereich der Außenmauern, die nicht an andere Gebäude angebaut sind, ist um das Lagergebäude ein Schutzstreifen freizuhalten. Die Breite des Schutzstreifens hat in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge linear steigend 10 m bis 20 m zu betragen.

5.

Das Lagergebäude muß in Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten unterteilt sein. Die einzelnen Lagerräume müssen direkt vom Freien aus zugänglich sein, die Zugangstüren müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein. In der Decke jedes Lagerraumes müssen Druckentlastungsöffnungen im Ausmaß von 5 vH der Grundfläche des Lagerraumes, mindestens jedoch von 1 m2, vorhanden und mit nichtbrennbarem Material brandhemmend abgeschlossen sein. In jedem Lagerraum dürfen nicht mehr als 5 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I gelagert werden; besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden.

6.

Jeder Lagerraum muß mit einer geeigneten Brandalarmeinrichtung, durch die alle Personen im Betrieb und erforderlichenfalls in den umliegenden Häusern vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können, und mit einer geeigneten, selbsttätig wirkenden, ortsfesten Feuerlöschanlage ausgestattet sein. In Krankenanstalten hat die Behörde im Einzelfall jenen Personenkreis festzulegen, der vom Ausbruch eines Brandes durch die Brandalarmeinrichtungen in Kenntnis gesetzt werden muß.

(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.

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