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(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
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(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.
(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen in Mengen von mehr als 5 000 Liter bis einschließlich 20 000 Liter in einem ebenerdigen, nicht unterkellerten Lagergebäude, das ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dient, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
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(3) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen abweichend vom Abs. 2 bei einem nicht der Lagerung besonders gefährlicher brennbarer Flüssigkeiten dienenden Lagergebäude mit einem in derselben Fluchtlinie angebauten, demselben Betrieb dienenden Gebäude die auskragende Brandmauer und die Unterteilung in einzelne Lagerräume unterbleiben dürfen, wenn das gesamte Betriebsobjekt allseitig von einem Schutzstreifen in der im Abs. 2 angegebenen Breite umgeben ist, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der Art und der Menge der brennbaren Flüssigkeiten festzulegen; jedenfalls muß die Brandmauer zwischen dem Lagergebäude und dem anderen Gebäude mindestens 50 cm über die Dachhaut geführt sein und darf der Übergang zwischen den Gebäuden nur über einen ständig ins Freie gelüfteten Pufferraum erfolgen.