§ 4 FGV Füllmenge

Flüssiggas-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung ist die

  1. 1.Ziffer einsFüllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
  2. 2.Ziffer 2Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Im Sinne dieser Verordnung ist die

  1. 1.Ziffer einsFüllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
  2. 2.Ziffer 2Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.

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