§ 4 FGV

Flüssiggas-Verordnung 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung ist die

1.

Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,

2.

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung ist die

1.

Füllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,

2.

Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.

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