§ 104 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 104,

Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 § 104 VbFund § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein seit 28.02.2023 weggefallen. Verkaufsräume und Vorratsräume nach Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins,, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Paragraph 104,

Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 § 104 VbFund § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein seit 28.02.2023 weggefallen. Verkaufsräume und Vorratsräume nach Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins,, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.

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