§ 50 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
  2. (2)Absatz 2Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach Paragraph 11, Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
  3. (3)Absatz 3Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach Paragraph 11, jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
§ 50 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsUnterirdische Lagerbehälter müssen nach dem Zuschütten der Behältergrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus rieselfähigem Feinsand ohne bindige Einschlüsse umgeben sein. Die Körnung des Feinsandes darf 1 mm nicht übersteigen. Die über dem Lagerbehälter aufgebrachte Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke muß mindestens 1 m betragen.
  2. (2)Absatz 2Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach § 11 Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.Beträgt die Beschüttung einschließlich der allenfalls bestehenden festen Fahrbahndecke mehr als 1,20 m, so sind mit dem Ansuchen nach Paragraph 11, Nachweise darüber vorzulegen, daß die unterirdischen Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen diesen Beanspruchungen standhalten.
  3. (3)Absatz 3Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach § 11 jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.Für Lagerbehälter, die überfahrbar verlegt werden sollen, ist dem Ansuchen nach Paragraph 11, jedenfalls der Nachweis darüber anzuschließen, daß die Lagerbehälter, die Rohrleitungen und die Armaturen den dadurch auftretenden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.
§ 50 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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