§ 126 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 126,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:

  1. (1)Absatz einsIm Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die Paragraphen 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß Paragraph 6, des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z römisch XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
§ 126 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Paragraph 126,

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:

  1. (1)Absatz einsIm Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.Im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die Paragraphen 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß Paragraph 6, des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z römisch XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
§ 126 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten