§ 126 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:

(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 § 126 VbFdes Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:

(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 § 126 VbFdes Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt 1 Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

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