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Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. | oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter), | |||||||||
2. | erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind. |
Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter
1. | oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter), | |||||||||
2. | erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind. |