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(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.
(2) Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse III bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen.
(3) Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.