§ 31 EisbEPV

Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;

2.

die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;

3.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

4.

die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Erfassung von Zug- und Fahrdaten;

3.

betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);

4.

Bremsberechnung;

5.

Anschriften an Fahrzeugen;

6.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Erfassung der Fahrtdaten und die Erstellung der betrieblichen Zugpapiere darf nur durch hiefür geeignete Eisenbahnbedienstete ausgeübt werden.

(2) Diese Eignung setzt die Eignung für „Betriebsdienst“ voraus.

(3) Der Aufgabenbereich der Tätigkeit „Fahrtvorbereitung“ umfasst im Wesentlichen

1.

die Fahrzeug-, Zug- und Nebenfahrtendatenerfassung;

2.

die Manipulation von betrieblichen Zugpapieren;

3.

die fernmündliche, mündliche sowie schriftliche Kommunikation mit anderen im Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnverkehr tätigen Mitarbeitern;

4.

die Vorbereitung von Zug- und Nebenfahrten.

(4) Die Schulungseinrichtung hat unter Berücksichtigung des angeführten Aufgabenbereiches nachstehende allgemeine Fachkenntnisse im erforderlichen Umfang durch mindestens 60 Unterrichtseinheiten zu vermitteln:

1.

Einschlägige betriebliche Begriffe und Abläufe;

2.

Erfassung von Zug- und Fahrdaten;

3.

betriebliche Unterlagen (zB Belastungen, Zuglänge, Bremsausmaß);

4.

Bremsberechnung;

5.

Anschriften an Fahrzeugen;

6.

Kommunikationsmittel im Betriebsdienst sowie betriebliche Kommunikation.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Ende der Ausbildung ist eine praktische Prüfung über die allgemeinen, die infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten