§ 11 EisbVO 2003

Eisenbahnverordnung 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

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