§ 26 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert§ 26 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
(1) Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern alle Kammern, müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgerüstet sein, die das Entstehen von gefährlichen Überdrücken oder Unterdrücken in den Lagerbehältern verhindert§ 26 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Mehrere Lagerbehälter oder mehrere Kammern eines Lagerbehälters dürfen nur dann über eine gemeinsame Lüftungseinrichtung belüftet und entlüftet werden, wenn die in den Lagerbehältern bzw. in den Kammern des Lagerbehälters gelagerten brennbaren Flüssigkeiten derselben Gruppe und Gefahrenklasse angehören, nicht dem § 6 unterliegen und nicht in gefährlicher Weise, wie unter Entwicklung gefährlicher Gase oder Dämpfe, aufeinander einwirken oder miteinander reagieren können.

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