§ 101 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf
    1. 1.Ziffer einsbei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens einen Liter betragen,bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins höchstens einen Liter betragen,
    2. 2.Ziffer 2bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II oder römisch III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.
    Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
    2. 2.Ziffer 2in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
    3. 3.Ziffer 3in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.
  3. (3)Absatz 3Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 101 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
  1. (1)Absatz einsDie in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltenen Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten müssen bruchfest sein; der Nenninhalt solcher Behälter darf
    1. 1.Ziffer einsbei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I höchstens einen Liter betragen,bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins höchstens einen Liter betragen,
    2. 2.Ziffer 2bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II oder III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch II oder römisch III höchstens fünf Liter betragen, wobei die Standfläche der Behälter höchstens 1 m vom Fußboden entfernt sein darf.
    Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Werden brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden in Regalen bereitgehalten, so müssen diese Regale wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
    1. 1.Ziffer einsDie Regale müssen aus nichtbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, wie Holzverbundplatten, hergestellt sein;
    2. 2.Ziffer 2in Regalen dürfen jeweils außer brennbaren Flüssigkeiten nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden;
    3. 3.Ziffer 3in einer Entfernung bis zu 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus nichtbrennbaren Materialien in brandhemmender Ausführung ersetzt sein.
  3. (3)Absatz 3Eine gemeinsame Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale für brennbare Flüssigkeiten mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 101 VbF seit 28.02.2023 weggefallen.

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