(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen.(2)Absatz 2Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer1.Ziffer einsbereits in zehn Kapitalgesellschaften Aufsichtsratsmitglied ist, wobei die Tätigkeit als ... mehr lesen...
(1) Die bis zum 1. Jänner 1997 aus dem Mittelstandsförderungsfonds gemäß Artikel IV des Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 108/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1997, rechtsverbindlich erteilten Förderungszusagen sind zu erfüllen. Der Mittelstandsförderungsfonds hat noch je... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Jänner 2002, in Kraft.(2) Die Novellierung des § 9 Abs. 2 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2008, in Kraft.(3) Die Änderung des § 3 Abs. 1 Z 2 tritt mit dem der Kundmachun... mehr lesen...
Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2000 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern.... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuss zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m.b.H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung fes... mehr lesen...
(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus 1.dem für Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik zuständigen Mitglied der Landesregierun... mehr lesen...
(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durch1.finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;2.Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;3.Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;4.Übernahme von (... mehr lesen...
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann gewährt werden an1.Unternehmen, die der Wirtschaftskammer angehören, wenn sich der Hauptsitz oder die zu fördernde Betriebsstätte in der Steiermark befindet;2.Gemeinden, sofern sie sich an Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes beteiligen, sowie3.K... mehr lesen...
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch1.Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände,2.Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,3.Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforder... mehr lesen...
Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000 mehr lesen...
(1) Wer einen Waldbrand wahrnimmt, hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, das Feuer zu löschen. Kann der Brand nicht unverzüglich gelöscht werden, hat er gefährdete Personen zu warnen und unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo eine solche nicht besteht, die nächste Sicherheitsdiensts... mehr lesen...
(1) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig der Bestimmung des § 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.180,– oder mit Arrest b... mehr lesen...
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:a)Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den... mehr lesen...