§ 64 VbF (weggefallen)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 § 64 VbFbis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein seit 28.02.2023 weggefallen. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.02.2023
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 § 64 VbFbis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein seit 28.02.2023 weggefallen. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.

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