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Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 § 64 VbFbis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein seit 28.02.2023 weggefallen. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (Paragraphen 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (Paragraphen 84 bis 86) und Lagerhöfe (Paragraph 87,) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (§§ 81 § 64 VbFbis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (§§ 84 bis 86) und Lagerhöfe (§ 87) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein seit 28.02.2023 weggefallen. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten. Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten (Paragraphen 81 bis 83) in Gebäuden müssen durch versperrbare Türen und Lagerstätten im Freien (Paragraphen 84 bis 86) und Lagerhöfe (Paragraph 87,) durch eine mindestens 1,80 m hohe Umzäunung oder Mauer mit versperrbaren Zugangsöffnungen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein. Im Einzelfall darf die Behörde Umzäunungen von Betriebsgeländen als ausreichende Sicherung zulassen, wenn diese Umzäunungen den Anforderungen des ersten Satzes entsprechen und den gleichen Schutz gewährleisten.